Allgemeine Geschäftsbedingungen der AB VALVES GmbH Frankfurt am Main

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Hierzu zählen auch Beratungen in künftigen und laufenden Geschäftsbeziehungen. Sie gelten, sofern von beiden Seiten nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch die Annahme des Auftrags NICHT Vertragsinhalt. Schweigen auf Auftragsbedingungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers verweisen, bedeutet KEINE Einverständniserklärung!

2. Allgemeines Vertragsrecht

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern nichts anderes im Angebot enthalten ist oder vereinbart wurde. Der Kaufvertrag kommt – ohne besondere Vereinbarungen – mit der schriftlichen Annahme des Auftrags zustande, wenn er nicht unverzüglich nach der Auftragsbestätigung schriftlich widerrufen wird.

2.2 Irrtümer offensichtlicher Art (insbesondere Schreib- und Rechenfehler) sind nicht verbindlich. Die in Katalogen, Preislisten und anderen Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und MaSSangaben sind – soweit nichts anderes vereinbart – nur unverbindlich und annähernd maßgebend. Derartige Angaben – insbesondere auch über Leistung und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen – gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne des § 459 (2) BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Im Zweifelsfall gelten unsere technischen Angaben, die wir im Angebot unterbreitet haben.

2.3 Technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen; eine Haftung hieraus kann nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung hergeleitet werden. Die Beratung kann nur so gut sein, wie sie aus Informationen des Kunden hergeleitet werden kann!

2.4 Wir behalten uns an Mustern, Kostenvorschlägen, Zeichnungen, Preislisten und anderen Informationen – egal in welcher Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; Dritten gegenüber dürfen diese NICHT oder nur nach ausdrücklicher Genehmigung zugänglich gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die vom Besteller als vertraulich zu behandelnden Unterlagen, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Falle deren Verweigerung vom Vertrag zurück zu treten. Bereits erfolgte Teillieferungen werden dann sofort fällig.

3.2 Die Bonität des Kunden wird durch uns bzw. unserer Versicherung überprüft und beurteilt. Der Kunde erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis i. S. des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze.

3.3 Sofern nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden von AB Valves die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen einer vereinbarten fremden Währung oder deren Wechselkurses zum Euro gehen zu Lasten des Bestellers.

3.4 Die Preise verstehen sich netto, zuzüglich Verpackung und eventueller Transportkosten sowie der jeweils zum Lieferungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer. Verpackung und Versand berechnen wir in der Regel mit einem 10%igen Aufschlag.

3.5 Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten – sofern KEIN FESTPREIS vereinbart wurde – sind wir zu einer angemessenen Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.

3.6 Bei Überschreitung einer mit dem Käufer vereinbarten Annahmefrist sind wir berechtigt, die Ware an dem Tage, an dem die Übernahme vereinbart wurde, zu berechnen, wenn ein Festpreis vereinbart wurde.

3.7 Die Zahlung hat, falls nichts anderes vereinbart wurde, netto OHNE ABZUG frei unseres Firmensitzes (Frankfurt) zu erfolgen. Sie muss spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2 % Skonto.

3.8 Zahlungen im so genannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

3.9 Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen banküblichen Zinssätze für Überziehungskredite zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden behalten wir uns vor. In jedem Falle aber berechnen wir Fälligkeitszinsen gem. der §§ 352, 353 HGB.

3.10 Eine Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche ist NICHT statthaft.

3.11 Üblicher Weise gelten unsere Preise bei einer Lieferfrist von 12 Wochen. Sind die Waren sofort lieferbar und ist eine sofortige Lieferung gewünscht (machbar und vereinbart ), so gelten die Preise zuzüglich eines Preisaufschlags von 9 %.

4. Versand, Versandkosten, Gefahrenübergang

4.1 Die Lieferung erfolgt NICHT kostenfrei, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Lieferung erfolgt mit Übergabe an das Transportunternehmen.

4.2 Der Zeitpunkt der Lieferung ergibt sich aus vertraglicher Vereinbarung. Die Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm zuzuschreibenden Pflichten erfüllt hat. Hierzu gehören insbesondere die Beschaffung behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen, soweit nicht eine Besorgung durch uns vorgesehen ist.

4.3 Für Lieferungsverzögerungen haften wir nur bei grobem Verschulden unseres Personals.

4.4 Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Bestellers, auch wenn z. B. eine franko-, fob- oder cif-Lieferung vereinbart wurde. Wird der Versand auf Wunsch oder infolge eines Verschuldens des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4.5 Die Ware wird nur auf WUNSCH des Käufers versichert.

4.6 Die Verpackung ist nicht Bestandteil unserer Preise (Vgl. Punkt 3.3).

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Tilgung der gesamten aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderung als Vorbehaltsware unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn bereits Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt NICHT auf.

5.2 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt NICHT vor Einlösung des Wechsels Bezogenen. Beim Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Zurücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

5.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i. S. von § 950 BGB, OHNE uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. des vorhergehenden Absatzes. Bei Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswerte zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des vorhergehenden Absatzes.

5.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware NUR im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Absätzen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er NICHT berechtigt.

5.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile im Sinne des 2. Absatzes dieses Abschnittes haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

5.6 Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von der Möglichkeit des Widerrufs nur Gebrauch machen, wenn unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Zur Abtretung von Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoring-Banken – ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der der Abtretung zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

5.7 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er grundlegende Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

5.8 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

5.9 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

6. Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche

6.1 Für Mängel haften wir nur,

- Wenn der Käufer die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften untersucht. Rügen sind innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu melden. Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.

- Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung unserer Wahl erfolgt. Ersatzlieferungen oder Vergütung des Rechtsanspruches für fehlerhafte Ware behalten wir uns vor.

6.2 Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und zwar insbesondere die Möglichkeit, den gerügten Mangel an Ort und Stelle fest zu stellen bzw. auf unser Verlangen den bestehenden Gegenstand oder das Muster davon zur Verfügung zu stellen. anderenfalls entfällt die Gewährleistung.

6.3 Die Haftung umfasst nicht Schäden des Materials, die infolge natürlicher Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen. Sie umfasst auch nicht solche Schäden, die auf nicht von uns zu vertretende Montagefehler bzw. Fehler bei Inbetriebsetzung auch durch Dritte zurück zu führen sind. Insbesondere haften wir nicht für Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter arbeiten bzw. mangelhafter Montage. Die Nichtbeachtung des eigentlichen Verwendungszweckes sowie Schäden infolge von Einflüssen durch Temperatur, Witterung, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Art oder infolge anderer Natureinflüsse führen ebenfalls zum Haftungsausschluss.

6.4 Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

6.5 Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Bei Mangelfolgeschäden kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur insoweit verlangen, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Besteller gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

6.6 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an den von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachten Leistungen – einschließlich des Schadensersatzes oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres beginnend ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen oder aus § 479 Abs. 2 BGB nichts anderes ergibt.

7. Allgemeine Haftungsbegrenzungen und Verjährungen

7.1 Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubte Handlungen – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen des Käufers stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend.

7.2 Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich welcher Rechtsursache, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrenübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist (z. B. § 477 BGB) kürzer ist.

8. Rücklieferung und Umtausch

8.1 Rücklieferungen zur Gutschrift können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Bei Rücklieferungen unter 255 € (Listenpreis) erfolgt grundsätzlich KEINE Gutschrift. Ebenfalls erfolgt KEINE Gutschrift für Armaturen-Ausführungen, die nicht mehr im Lieferprogramm enthalten sind. Für Zubehör und Armaturen-Teile gilt gleiches. Bei frachtfreier Rücklieferung langhaltiger, neuwertiger Armaturen erfolgt eine Gutschrift von 60 % des Rechnungswertes. Diese Minderung berücksichtigt die erforderliche Druck- und Funktionsprüfung sowie die Erneuerung des Oberflächenschutzes.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

9.1 Für alle in diesem Zusammenhang sich ergebenden Rechte und Pflichten sowie Zahlungen, Scheck- und Wechselverpflichtungen ist der Gerichtsstand für BEIDE Geschäftspartner FRANKFURT/M.

9.2 Vertragliche Beziehungen werden ausschließlich nach in Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss der Haager Kaufrechtsübereinkommen geregelt. Die INCOTERMS finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit sie nicht diesen Bestimmungen oder schriftlichen Vereinbarungen widersprechen. Im Falle eines grenzüberschreitenden Geschäfts findet das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenankauf Anwendung, auch wenn das Bestimmungsland dem Übereinkommen nicht oder nur eingeschränkt beigetreten sein sollte.

9.3 Wir speichern die Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehung gemäß.. Bundesdatenschutzgesetz. Der Besteller stimmt einer solchen Datenspeicherung und- verarbeitung ausdrücklich zu.