Allgemeine Geschäftsbedingungen der AB VALVES GmbH Frankfurt am Main

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich. Hierzu zählen auch Beratungen in künftigen und laufenden Geschäftsbeziehungen. Sie gelten, sofern von beiden Seiten nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch die Annahme des Auftrags oder die vorbehaltlose Entgegennahme NICHT Vertragsinhalt. Schweigen auf Auftragsbedingungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers verweisen, bedeutet KEINE Einverständniserklärung.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot, Angebotsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern nichts anderes im Angebot enthalten ist oder vereinbart wurde. Der Kaufvertrag kommt – ohne besondere Vereinbarungen – mit der schriftlichen Annahme des Auftrags oder der vorbehaltlosen Entgegennahme der Lieferung zustande, wenn er nicht unverzüglich nach der Auftragsbestätigung schriftlich widerrufen wird. Mit der Bestellung akzeptiert der Kunde die im Angebot angegebenen Spezifikationen. Abweichungen bedürfen einer bei Bestellung vorliegenden schriftlichen Vereinbarung.

2.2 Die in Katalogen, Preislisten und anderen Unterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind – soweit nichts anderes vereinbart – nur unverbindlich und annähernd maßgebend. Derartige Angaben – insbesondere auch über Leistung und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie DIN-Normen – gelten nur dann als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Im Zweifelsfall gelten unsere technischen Angaben, die wir im Angebot unterbreitet haben.

2.3 Technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen allein auf der Grundlage der vom Käufer gelieferten Informationen; eine Haftung hieraus kann nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung hergeleitet werden. 

2.4 Wir behalten uns an Mustern, Kostenvorschlägen, Zeichnungen, Preislisten und anderen Informationen – egal in welcher Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; Dritten gegenüber dürfen diese NICHT oder nur nach ausdrücklicher Genehmigung zugänglich gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die vom Besteller als vertraulich zu behandelnden Unterlagen, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen und auf Anforderung nach Beendigung des Auftrags an uns zurückzugeben.

2.5   Waren, die individuell nach Kundenwunsch produziert wurden, sind nicht stornierbar und nicht veränderbar.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die Preise verstehen sich netto, zuzüglich Verpackung und eventueller Transportkosten sowie der jeweils zum Lieferungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer. Verpackung und Versand berechnen wir mit einem 10%igen Aufschlag, sofern nichts anderes vereinbart wird.

3.2 Sofern nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden von AB Valves die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen einer vereinbarten fremden Währung oder deren Wechselkurses zum Euro gehen zu Lasten des Bestellers.

3.3 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Falle deren Verweigerung vom Vertrag zurück zu treten. Die anteiligen Kaufpreise für bereits erfolgte Teillieferungen werden dann sofort fällig.

3.4 Die Bonität des Kunden wird durch uns bzw. unserer Versicherung überprüft und beurteilt. Der Kunde erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis i. S. des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze.

3.5 Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten – sofern KEIN FESTPREIS vereinbart wurde – sind wir zu einer angemessenen Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt.

3.6 Bei Überschreitung einer mit dem Käufer vereinbarten Annahmefrist sind wir berechtigt, die Ware an dem Tage, an dem die Übernahme vereinbart wurde, zu berechnen, wenn ein Festpreis vereinbart wurde.

3.7 Die Zahlung hat, falls nichts anderes vereinbart wurde, netto OHNE ABZUG frei unseres Firmensitzes (Frankfurt) zu erfolgen. Sie muss spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2 % Skonto.

3.8 Zahlungen im so genannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

3.9 Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen banküblichen Zinssätze für Überziehungskredite zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden behalten wir uns vor. In jedem Falle aber berechnen wir Fälligkeitszinsen gem. der §§ 352, 353 HGB.

3.10 Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur dann statthaft, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind nur dann statthaft, wenn sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

3.11 Unseren Preisen liegt eine Lieferfrist von 12 Wochen. Sind die Waren sofort lieferbar und ist eine sofortige Lieferung innerhalb von 12 Wochen gewünscht, durchführbar und schriftlich vereinbart, so wird auf den vereinbarten Netto-Kaufpreis ein Preisaufschlag von 9 % als Eilzuschlag erhoben.

4. Versand, Versandkosten, Gefahrenübergang

4.1 Die Lieferung erfolgt NICHT kostenfrei, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Lieferung wird mit Übergabe an das Transportunternehmen oder nach Vereinbarung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung erfüllt.

4.2 Der Zeitpunkt der Lieferung ergibt sich aus vertraglicher Vereinbarung. Wir bemühen uns, stets pünktlich und vollständig zu liefern, behalten uns jedoch eine Abweichung des Liefertermins von +/- 10 % sowie Teillieferungen vor. Die Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm zuzuschreibenden Pflichten erfüllt hat. Hierzu gehören insbesondere die Beschaffung behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen, soweit nicht eine Besorgung durch uns vorgesehen ist. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt anderenfalls vorbehalten.

4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4.4       Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4.3  vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wird der Versand auf Wunsch oder infolge eines Verschuldens des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4.5       Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.7. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

4.8 Versand und Transport erfolgen stets auch dann auf Gefahr des Bestellers, auch wenn z. B. eine franko-, fob- oder cif-Lieferung vereinbart wurde.

4.9 Die Ware wird nur auf WUNSCH des Käufers und in diesem Fall auf seine Kosten versichert.

4.10 Die Verpackung ist nicht Bestandteil unserer Preise (Vgl. Punkt 3.1).

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Tilgung der gesamten aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderung als Vorbehaltsware unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn bereits Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt NICHT auf.

5.2 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt NICHT vor Einlösung des Wechsels Bezogenen. Beim Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Zurücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers  – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

5.4 Der Käufer  ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

5.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

5.6 Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

5.8 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

5.9 Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

5.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

6. Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche

6.1 Für Mängel der Kaufsache haften wir nur, wenn der Käufer seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hierzu hat der Käufer die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften sowie auf Beschichtungsschäden und Transportschäden zu untersuchen. Rügen sind unverzüglich durch schriftliche Anzeige an uns zu melden.

6.2 Unterlässt der Käufer die unverzügliche Anzeige, gilt die Ware spätestens nach 8 Tagen nach Lieferung als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich der Mangel erst später, so muss die Anzeige wiederum unverzüglich, wie vorstehend ausgeführt erfolgen.

6.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu leisten. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

6.5 Zur Mängelbeseitigung oder Nachlieferung hat uns der Käufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und zwar insbesondere die Möglichkeit, den gerügten Mangel an Ort und Stelle fest zu stellen bzw. auf unser Verlangen den bestehenden Gegenstand oder das Muster davon zur Verfügung zu stellen. anderenfalls entfällt unsere Verpflichtung zur Gewährleistung.

6.6 Die von uns zu leistende Gewährleistung umfasst nicht Schäden des Materials, die infolge natürlicher Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen. Sie umfasst auch nicht solche Schäden, die auf nicht von uns zu vertretende Montagefehler bzw. Fehler bei Inbetriebsetzung auch durch Dritte zurück zu führen sind. Insbesondere haften wir nicht für Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter arbeiten bzw. mangelhafter Montage. Die Nichtbeachtung des eigentlichen Verwendungszweckes sowie Schäden infolge von Einflüssen durch Temperatur, Witterung, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Art oder infolge anderer Natureinflüsse führen ebenfalls zum Ausschluss der Gewährleistung.

6.7 Mit dem Einbau und der sonstigen Weiterbearbeitung der Waren und durch seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen an der Kaufsache wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

6.8 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an den von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachten Leistungen – einschließlich des Schadensersatzes oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb von 12 Monaten beginnend ab dem Gefahrübergang.  

7. Allgemeine Haftungsbegrenzungen und Verjährungen

7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

7.2 Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.4 Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich welcher Rechtsursache, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrenübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.

8. Rücklieferung und Umtausch

Rücklieferungen zur Gutschrift können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Bei Rücklieferungen unter 255 € (Listenpreis) erfolgt grundsätzlich KEINE Gutschrift. Ebenfalls erfolgt KEINE Gutschrift für Armaturen-Ausführungen, die nicht mehr im Lieferprogramm enthalten sind. Für Zubehör und Armaturen-Teile gilt gleiches. Bei frachtfreier Rücklieferung langhaltiger, neuwertiger Armaturen erfolgt eine Gutschrift von 60 % des Rechnungswertes. Diese Minderung berücksichtigt die erforderliche Druck- und Funktionsprüfung sowie die Erneuerung des Oberflächenschutzes.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

9.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Für alle in diesem Zusammenhang sich ergebenden Rechte und Pflichten sowie Zahlungen, Scheck- und Wechselverpflichtungen ist der Gerichtsstand für BEIDE Geschäftspartner FRANKFURT/M, sofern der Käufer Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz- oder Geschäftssitz-Gericht zu verklagen.

9.2 Vertragliche Beziehungen werden ausschließlich nach in Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts geregelt. Die INCOTERMS finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit sie nicht diesen Bestimmungen oder schriftlichen Vereinbarungen widersprechen. Im Falle eines grenzüberschreitenden Geschäfts findet das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenankauf Anwendung, auch wenn das Bestimmungsland dem Übereinkommen nicht oder nur eingeschränkt beigetreten sein sollte.

9.3 Wir speichern die Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehung gemäß.. Bundesdatenschutzgesetz. Der Besteller stimmt einer solchen Datenspeicherung und- verarbeitung ausdrücklich zu.

2010 AB VALVES GmbH